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AGB
 

§ 1 ALLGEMEINES

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge zwischen der larry. GbR und den jeweiligen Vertragspartner*innen (Kund*innen). 

 

2. Durch den Erwerb oder die Verwendung einer Eintrittskarte oder durch den Erwerb von Waren akzeptieren die Kund*innen die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag.

3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.h2o-festival.de veröffentlicht.

4. Veranstalter ist die larry. GbR

5. Das Veranstaltungsgelände umfasst das Festivalgelände und den Parkplatz. Auf allen Flächen, die Teil der Veranstaltung sind, gilt das Hausrecht der Veranstalter*innen. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

6. Die Veranstalter*innen behalten sich vor, die Veranstaltungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn Bedenken bestehen, die Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können. Diese Bedenken liegen im Ermessen der Veranstalter*innen.

7. Das h2o—festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von den Veranstalter*innen nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so sind die Veranstalter*innen berechtigt, das Festival zu unterbrechen und – sofern zur Gefahrenabwendung notwendig – auch abzubrechen. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Veranstalter*innen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.

8. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z. B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen unterliegt behördlich genehmigten Besucher*innenkapazitäten. Werden diese erreicht, sind die Veranstalter*innen berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes durch die Veranstalter*innen vorübergehend oder vollständig abgesperrt oder geräumt werden, ohne dass dadurch Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises durch die Besucher*innen entsteht. Den Anweisungen der Veranstalter*innen oder befugter Dritter ist unmittelbar Folge zu leisten.

9. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalter*innen zu verantworten haben, haben die Besucher*innen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Eintrittspreises.

10. Die unautorisierte Verwendung von Logos, Designs, Bild- und Tonmaterial ist verboten.

11.Verstöße gegen die AGB können die Veranstalter*innen dem Ausschluss von der Veranstaltung ahnden.

§ 2 HAUSRECHT

1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von den Veranstalter*innen bzw. von durch die Veranstalter*innen beauftragte Dritte ausgeübt.

2. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderer von den Veranstalter*innen erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragter Personen ist Folge zu leisten

3. Die Veranstalter*innen sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden, diskriminierenden oder rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher*innen vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern.

4. Die Veranstalter*innen können Besucher*innen bei Vorlage eines der folgenden Gründe dem Veranstaltungsgelände sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren: 

  1. Verstoß gegen diese AGB

  2. Verstoß gegen die Platzordnung 

  3. strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung) 

  4. menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches Verhalten

  5. Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc. 

  6. gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.) 

  7. Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen

  8. Eindringen in für Besucher*innen gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Bühnen-, Künstler*innen- und Backstagebereiche) 

  9. gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalter*innen 

  10. wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher*innen 


5. Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber den Veranstalter*innen besteht nicht

6. Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

§ 3 FESTIVALTICKET


1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, den Festivalbesucher*innen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. §2 Punkt 4). In diesem Falle haben die Festivalbesucher*innen nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Festivalbesucher*innen begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 


2. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucher*innenbändchen gestattet. Dieses Besucher*innenbändchen erhalten die Festivalbesucher*innen im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte an der Kasse.

3. Bei dem Kauf der Eintrittskarten liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht, weil es sich um Freizeitbetätigung handelt, bei der der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies bedeutet, dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jeder Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich.

4. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt.

§ 4 ANREISE


1. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände kann mit dem öffentlichen Nahverkehr oder per Selbstanreise erfolgen.  Die Anreise zum Veranstaltungsgelände und das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.

   1. Den Anordnungen des für das Festival tätigen Personals ist Folge zu leisten.
  2. Es besteht kein Anspruch auf auf einen Parkplatz nah beim Festivalgelände

2. Parken eigener Fahrzeuge

-Das Abstellen der Fahrzeuge ist kostenlos.
-Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist untersagt. Dort parkende Autos werden kostenpflichtig abgeschleppt.
-Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten
-Das Abstellen der Fahrzeuge geschieht auf eigene Gefahr. Die Parkfläche wird nicht überwacht. Für Beschädigung oder Diebstahl übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Veranstalter*innen oder zur Veranstaltung gehörenden Personen verursacht werden.
-Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 

-Die Übernachtung auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. 

 

§ 5 FESTIVALGELÄNDE
 

  1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem Besucher*innenbändchen gestattet, das am Eingang im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte erworben werden kann. Bei Verlust des Bändchens kann kein Ersatz gewährt werden. 

  2. Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Festivalgeländes sowie Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist nicht gestattet. 

  3. Die Öffnungszeiten des Festivalgeländes werden vom Veranstalter bekannt gegeben. 

  4. Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher*innen ist auf dem Festivalgelände untersagt und wird am Einlass durch das Ordnungspersonal kontrolliert: 

    1. Glasbehälter

    2. jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe 

    3. gefährliche Gegenstände 

    4. Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien

    5. jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln

    6. jegliche Art von Rucksäcken oder Taschen, die die Maße eines herkömmlichen Tagesrucksacks überschreiten

    7. Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen und Permanentmarker

    8. lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Musikanlagen, Megafone und PA-Systeme 

    9. Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände 

    10. Laserpointer

    11. professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter*innen 

    12. Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen

    13. Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden oder rechtsextremen Inhalt.

  5. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal entschieden.

  6. Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben das Recht einzelnen Besucher*innen den Zugang zum Festivalgelände zu verweigern oder einen Platzverweis auszusprechen. 

  7. Ein- und Ausgänge sowie sämtliche Rettungs- und Fluchtwege sind permanent freizuhalten. 

  8. Die Veranstalter*innen halten die Besucher*innen dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes und dessen Einrichtungen (insb. Sanitäranlagen). Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Anlagen ist untersagt. 

  9. Jegliche Form mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung des Festivalgeländes, dessen Einrichtung und Gegenstände sowie zum Festival gehörender Transportmittel ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. 

  10. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Haftung für Diebstahl, Verluste und Schäden. Ausgenommen davon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Veranstalter*innen oder ihr Personal geschehen. 

  11. Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können von den Veranstalter*innen angezeigt werden. 

  12. Begeht ein*e Besucher*in auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt. 

  13. Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden.

  14. Die Veranstalter*innen weisen darauf hin, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und empfehlen deshalb die Verwendung von Gehörschutz (z. B. Ohrstöpsel), um einer möglichen Gesundheitsschädigung vorzubeugen. Die Besucher*innen handeln eigenverantwortlich in Bezug auf etwaige Schäden der eigenen gesundheitlichen Verfassung. Eine Haftung der Veranstalter*innen für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

  15. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher*innen unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihrer Bildnisses und ihrer Stimmen für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von den Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet, ein. 


 

§ 6 FESTIVALABLAUF
 

  1. Die Veranstalter*innen übernehmen keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler*innen. 

  2. Ebenso behalten die Veranstalter*innen sich das Recht vor, das Programm aus organisatorischen Gründen zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch die Veranstalter*innen so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge am Infostand des Festivalgeländes bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher*innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

  3. Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises aufgrund von Verlegung oder Absage der Veranstaltung. Bei Verlegung bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig. 

  4. Den Veranstalter*innen obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. 

  5. Den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal obliegt es, Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu räumen oder zu sperren, sowie den Zugang zu Teilbereichen zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung. 

  6. Weitere Informationen zum Festivalablauf werden vom Veranstalter so früh wie möglich veröffentlicht. 

  7. Den Anweisungen der Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal ist Folge zu leisten. 


 

§7 JUGENDSCHUTZ


 

  1. Der Einlass auf das Festivalgelände ist nur für Personen ab 16 Jahren gestattet.

  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren  dürfen das Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen.

  3. Personen im Alter von 16 und 17 Jahren dürfen während des Festivals nur Bier, Sekt und Wein konsumieren. Der Konsum von alkoholischen Getränken, die nach dem deutschen Jugendschutzgesetz erst ab 18 Jahren erlaubt sind, durch Personen unter 18 Jahren kann zum Ausschluss vom Festival führen. 

  4. Die Veranstalter*innen haften nicht für den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, wenn Täuschungen über das Alter vorgenommen werden. Das Alter für den Ausschank wird mittels der Einlassbändchen kenntlich gemacht. Jegliche Versuche der Täuschung können zum Ausschluss vom Festival und zur Anzeige führen.

 

 

§ 8 HAFTUNGSANSPRÜCHE
 

  1. Für Schäden, die durch die Veranstalter*innen oder durch dessen gesetzliche Vertreter*innen, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haften die Veranstalter*innen unbeschränkt.

  2. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haften die Veranstalter*innen nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen der Veranstalter*innen. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

  4. Der/die Besucher*in verpflichtet sich, die Veranstalter*innen von sämtlichen Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen, und schadlos zu halten (einschließlich angemessener Kosten für Rechtsberatung und-Verteidigung), soweit diese mit schuldhaften Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen oder Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Vorschriften zusammenhängen.

  5. Die Veranstalter*innen haften nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den Besucher*innen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen, es sei denn diese sind gemäß vorbezeichneter Regelung schuldhaft von den Veranstalter*innen verursacht.

  6. Die Veranstalter*innen weisen insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten. Damit einhergehend sind auch mögliche Verletzungen, die durch Unwegsamkeit des Geländes verursacht werden.

  7. Besucher*innen haften für den von ihnen verursachten Schaden. 

 

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Konstanz vereinbart. 

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